Verpackungen Und Küchenutensilien

Schadstoffe aus Verpackungen & Co – Defizite bei der Regulierung

Der dritte Artikel in der Blogreihe widmet sich Schadstoffen, welche aus Materialien austreten können, die im direkten Kontakt mit Lebensmitteln sind – Verpackungen und Küchenutensilien. Es handelt sich hier um sehr viele Schadstoffe, die durch neun EU Gesetze unterschiedlich geregelt werden -oder eben auch nicht. Weil das ganze Thema sehr komplex ist, wurde es ein sehr langer Artikel, den ich in mehrere Kapitel unterteilt habe.

Einführung

Von Weichmachern oder Bisphenol A (BPA) haben viele VerbraucherInnen schon gehört. Auch MOSH und MOAH – giftige Mineralölrückstände erlangten durch foodwatch einige Berühmtheit. Diese Stoffe können u.a. von Verpackungen in Lebensmitteln übergehen – und sie sind zum Teil chronisch sehr giftig.

Insgesamt ist die Anzahl an Stoffen, die aus Verpackungen und anderen Materialien in Lebensmittel übergehen können aber viel größer.

Schon die EU Verordnung 10/2011/EC zählt über 1000 Stoffe und Stoffgruppen auf, die allein aus Kunstoffen in Lebensmittel übergehen können. In der Datenbank der US-amerikanischen Food and Drug Administration (FDA) werden sogar über 3.200 Stoffe aufgelistet. Hinzu kommen noch mindestens 250 potentiell migrierende Substanzen aus Recyclingkartons und unzählige andere Verunreinigungen, die bisher weder von der zuständigen EFSA noch der US FDA erfasst werden. Diese Stoffe werden als NIAS (unabsichtlich zugefügte Substanzen – „non-intentionally added substances“) bezeichnet.

Viele der verwendeten Stoffe, z.B. Weichmacher sind gesundheitlich bedenklich. Einige Weichmacher werden eindeutig als hormonell wirksam eingestuft (z.B. DEHP) und kommen in hohen Mengen im menschlichen Körper vor. DEHP wird offiziell als reproduktionstoxisch eingestuft (GHS Repr. 1B) und mit Fettleibigkeit (obesity) in Zusammenhang gebracht.

Aufgrund der hohen Giftigkeit wird DEHP jetzt staatlich besser reguliert, wer aber alte Kunststoffbehälter verwendet, kann u.U. immer noch DEHP aufnehmen. Tipp: Kunststoffbehälter sind mit Nummern und Buchstaben kodiert, die Hinweise auf die Schadstoffe geben – einen Schlüssel dazu finden Sie auf der Webseite der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein.

MOAH stehen z.B. im Verdacht krebserregend und mutagen zu wirken und MOSH reichern sich im Körper an.

Vorkommen in Lebensmitteln

Schadstoffe aus Materialien im Kontakt mit Lebensmitteln können in verpackten und/oder verarbeiteten Lebensmitteln relevant sein. Während der Verarbeitung von Lebensmitteln gibt es zahlreiche Kontaminationsquellen. Hier einige Beispiele:

  • Aluminium aus Backblechen/-formen in die Backware,
  • Titan aus den Schneiden professioneller Schneidemaschinen in Käse etc.,
  • PFTs durch zerkratzte Teflonpfannen,
  • Nickel aus Heizstäben in Wasserkochern und aus Edelstahlgeschirr
  • Formaldehyd, nierenschädigendes Melamin, Nonylphenol aus Geschirr bei zu starker Erhitzung oder schlechter Verarbeitung (siehe Artikel vom SWR),
  • Blei und Cadmium aus Glasuren.

Als VerbraucherIn sollte man in jedem Fall auf die Kennzeichnung zur richtigen Verwendung von Küchenutensilien achten. Küchenutensilien ohne Kennzeichnung sollten boykottiert werden. Weitere Tipps gibt es in der APP „Essen ohne Chemie“.

Aus Verpackungen können unzählige Stoffe austreten – um wie viele mögliche Stoffe es sich handelt, ist nicht klar. Am besten bekannt, sind die o.g. Weichmacher und Mineralölrückstände. Diese Stoffe kann man nur vermeiden, wenn man möglichst unverpackte Lebensmittel konsumiert.

Einige migrierende Substanzen können Lebensmittel deutlich belasten. Untersuchungen des Untersuchungsamtes Stuttgart (CVUA et al. 2012) zeigten eine hohe Belastung mit gesättigten (MOSH) und aromatischen Mineralölen (MOAH). Die getesteten Lebensmittel enthielten bis zu 100 mg/kg MOSH (Mittelwert 17 mg/kg) und 16 mg/kg MOAH (Mittelwert 3.0 mg/kg). Zudem wurden Weichmacher und Druckfarbenbestandteile (v.a. Benzophenon bis 340 µg/kg) gefunden. Auch foodwatch hat in vielen Tests MOSH und MOAH nachgewiesen.

Laut der Deutschen Umwelthilfe werden in Lebensmitteln unterschiedliche Druckchemikalien mit Einzelwerten von bis zu 50 mg/kg gemessen.

Im Vergleich zu Pestiziden sind das extrem hohe Mengen – Pestizidrückstände erreichen mit Mittel (Obst, Gemüse) selten Summenwerte von über 1 mg/kg.

Informationen sind schwer zugänglich

Nur für einen Teil der Stoffe, die die Verpackungsindustrie verwendet, gibt es seitens der Behörden (EFSA) öffentlich verfügbare Informationen (für ca. 245). Diese verstecken sich in diversen Sammel- (n=26) und Einzelberichten. Nirgends gibt es eine Übersicht in welchem Sammelbericht Daten zu welchem Stoff stehen. Die EFSA bzw. deren Vorgänger (SCF) hat außerdem viele Stoffe nach Giftigkeit und Datenverfügbarkeit geordnet (in Listen 0-9 & W – siehe DEFINITION OF THE SCF LISTS [pdf]), aber diese Ergebnislisten sind weder verfügbar noch wurden Daten systematisch aktualisiert.

Für diesen Artikel wollte ich die ADI/TDI Werte (siehe Glossar) für die relevanten Substanzen denen anderer Schadstoffgruppen gegenüberstellen (wie im Artikel „Rückstände von Tierarzneimitteln im Essen – Defizite bei der Regulierung“). Meine intensive Suche auf der EFSA Website ergab nichts – für die meisten Stoffe sind keine ADI/TDI Werte verfügbar.

Es gibt dafür zwei Gründe:

  1. Die meisten Substanzen wurden anscheinend vor Entstehung der ESFA (2002) zugelassen und seitdem nicht mehr bewertet.
  2. Für den Großteil der Stoffe wurde/wird keine oder eine nur sehr oberflächliche Risikobewertung gefordert (siehe weiter unten).

So gibt es beispielsweise seitens der EFSA keinerlei Informationen über den Schadstoff N-methylpyrrolidone (Synonym: N-methyl-2-pyrrolidone [NMP]), der bis zu 60 mg/kg aus Kunstoffen austreten darf. Dieser Schadstoff gilt als reproduktionstoxisch (GHS Repr. 1B) und wird aufgrund seiner Giftigkeit als Schadstoff „of very high concern“ (sehr besorgniserregender Stoff) eingestuft, dem die Bevölkerung auch über andere Anwendungen ausgesetzt ist (Apel et al. 2016). Dennoch erlaubt die EU Kommission ohne jegliche Neubewertung  bis 60 mg/kg im Essen.

Der extrem hohe Grenzwert von 60 mg/kg für NMP – einem hochgiftigen Stoff zeigt besonders gut, wie wenig kohärent die EU Schadstoffe im Essen regelt. Nach einer anderen Verordnung, die ebenfalls migrierende Substanzen regelt (VO [EG] 450/2009 – siehe unten) dürfen reproduktionstoxische Stoffe (GHS Repr. 1) nur in Höhe von 0,01 mg/kg in Lebensmittel übergehen.

Ausführliche Sicherheitsberichte gibt es anscheinend nur für neue (nach 2002?) beantragte Stoffe. In den wenigen neuen Berichten der EFSA sind dann aber relevante Informationen manchmal geschwärzt (siehe Abbildungen).

EFSA_Geschwärzt_1

Geschwärzte Informationen über Verunreinigungen im EFSA Bericht

EFSA_Geschwärzt_2

Geschwärzte Informationen über die Giftigkeit (NOAEL) im EFSA Bericht

Einige toxikologische Grenzwerte und andere relevante Informationen werden von der EFSA scheinbar als Geschäftsgeheimnis betrachtet. Die EFSA verstößt mit ihrer strikten Auslegung von Vertraulichkeit allerdings gegen den Artikel 20 der Verordnung Nr. 1935/2004 – die ausdrücklich „Informationen von unmittelbarer Relevanz für die Bewertung der Sicherheit des Stoffes“ von der Vertraulichkeit ausnimmt.

Rechtliche Grundlagen in der EU

In der EU gibt es die Rahmen-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen:

„Diese Verordnung beruht auf dem Grundsatz, dass Materialien oder Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln unmittelbar oder mittelbar in Berührung zu kommen, ausreichend inert sein müssen, damit ausgeschlossen wird, dass Stoffe in Mengen, die genügen, um die menschliche Gesundheit zu gefährden oder eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung von Lebensmitteln oder eine Beeinträchtigung ihrer organoleptischen Eigenschaften herbeizuführen, in Lebensmittel übergehen.“

Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1935/2004 verlangt, dass keine Bestandteile von Verpackungen etc. auf Lebensmittel in Mengen übergehen, die geeignet sind die menschliche Gesundheit zu gefährden. Eine Risikobewertung wird aber nicht grundsätzlich verlangt.

Die Verordnung gibt allenfalls Raum über rechtliche Einzelmaßnahmen (z.B. Verordnungen) – auch auf nationaler Ebene – Stoffe zu regulieren. Nur bei Schaffung von bestimmten Einzelmaßnahmen wird eine Sicherheitsbewertung eingefordert. Die Verordnung überlässt aber der EFSA die Ausgestaltung der Sicherheitsbewertung.

Nach Artikel 5 können Einzelmaßnahmen unter anderem die Festlegung

  • spezifischer Migrationsgrenzwerte für den Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel, wobei etwaigen anderen Expositionsquellen im Zusammenhang mit solchen Bestandteilen angemessen Rechnung zu tragen ist; oder auch eines
  • Gesamtmigrationswert für Bestandteile, die in oder auf Lebensmittel übergehen;

umfassen.

Rechtliche Einzelmaßnahmen auf EU Ebene gibt es zu folgenden Materialien:

  • Kunststoffe und Kunststoffgegenstände (Verordnung EU 10/2011)
  • Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände[1] (Verordnung EU 450/2009)
  • Kunststoffe aus Recycling (Verordnung EU 282/2008)
  • Material und Gegenstände aus Zellglasfolien (Richtlinie 2007/42/EU)
  • Keramikgegenstände (Austrag von Blei und Cadmium) (Richtlinie 84/500/EU)

Die nachstehende Tabelle führt die Verordnungen und die Migrationsgrenzwerte nochmals auf. Wer mehr dazu wissen möchte, sollte in die einzelnen Verordnungen schauen.

Tabelle 1: Rechtliche Einzelmaßnahmen für Verpackungsmaterialien

Rechtliche GrundlageAllgemeiner Höchstgehalt (Migrationsgrenzwert)
Kunststoffe und Kunststoffgegenstände (Verordnung EU 10/2011)60 mg/kg (wenn nicht anders festgelegt)
Aktive und intelligente Materialien und Gegenstände (Verordnung EC 450/2009). Konsolidierte Fassung von 20090,01 mg/kg für „Mutagen“, „Karzinogene“ oder „Reproduktionstoxische“ Stoffe nach VO EG 1272/2008) und Nanomaterialien
Kunststoffe aus Recycling (Verordnung EC 282/2008. Konsolidierte Fassung von 2015Verweis auf VO EU 10/2011
Material und Gegenstände aus Zellglasfolien (Richtlinie 2007/42/EC)Nur in Einzelfällen werden Migrationsgrenzwerte festgelegt (z.B. für Diphenyl-(2-ethylhexyl)phosphat). Die Richtlinie regelt hauptsächlich die Zusammensetzung der Folien.
Keramikgegenstände (Austrag von Blei und Cadmium) (Richtlinie 84/500/EEC von 1984). Konsolidierte Fassung von 2005Nur spezifische Migrationsgrenzwerte nach Art der Gefäße (siehe Artikel 2).

 

Einzelne Substanzen(-gruppen), die von den Materialien auf Lebensmittel übergehen können wurden durch

  • Verordnung (EU) 1895/2005 (bestimmte Epoxid-Derivate),
  • Richtlinie (EU) 93/11/ (N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi) und durch
  • Verordnung (EU) 321/2011 (Bisphenol A in Plastik-Babyflaschen)

geregelt.

Nicht reguliert (EU) sind folgende Gegenstände und Materialien: Klebstoffe (guter Artikel der VZ Schleswig-Holstein), Kork, Gummi, Glas, Metalle und Legierungen, Papier und Karton, Druckfarben, Textilien, Lacke und Beschichtungen, Wachse und Holz. Das bedeutet:

„Für giftige Stoffe, die aus Papier, Karton und Druckfarben usw. austreten, müssen keine Höchstgehalte festgelegt werden und es wird keine Risikobewertung gefordert.“

Risikobewertung

Wie die Risikobewertung aussieht, wenn Einzelmaßnahmen beschlossen werden, ist im EFSA Dokument: Guidance document on the submission of a dossier on a substance to be used in Food Contact Materials for evaluation by EFSA by the Panel on additives, flavourings, processing aids and materials in contact with food (AFC) (EFSA 2008) beschrieben. Ob und wie die “Altstoffe” – also die Stoffe, die vor der Entstehung der EFSA erlaubt wurden, wird auf der EFSA Seite nicht erklärt.

Der Umfang der Risikobewertung der Stoffe, die in Lebensmittel migrieren können, hängt von der zu erwartenden bzw. gemessenen Höhe der Migration ab. Nicht von der Giftigkeit. Je höher die Migration ist, desto mehr toxikologische Daten werden für die Bewertung angefordert. Für Werte von 5-60 mg/kg werden umfangreiche Daten angefordert, für 0,05-5 mg/kg weniger und unter 0,05 mg/kg nur in limitiertem Umfang.

Die Risikobewertung der EFSA kann in diesem Rahmen nicht vollständig beschrieben oder bewertet werden. Die Bewertungsrichtlinien zeigen aber deutliche Defizite:

  1. der Bewertungsumfang richtet sich nicht nach an der potenziellen Giftigkeit, nur die Höhe der Migration ist entscheidend,
  2. Mehrfachbelastungen unterschiedlicher Stoffe werden nicht berücksichtigt. Es wird, wie bei anderen Bewertungen nur von Einzelstoffexposition ausgegangen. Das ist angesichts der realen multiplen Exposition völlig unwissenschaftlich und verstößt gegen die Idee eines vorsorgenden Verbraucherschutzes.
  3. für die Expositionseinschätzung wird einfach 1kg Lebensmittel angenommen, diese aber nicht zwingend auf das Körpergewicht von Kindern bezogen, ob wohl das zum Teil eingefordert wird (z.B. siehe Erwägungsgründe Verordnung 10/2011).

Insgesamt sind die EFSA Bewertungsrichtlinien von 2008 nicht aktuell. Die Ideen von „cut-off“ Kriterien (Ausschlusskriterien), Substitutionskriterien und die Berücksichtigung besonders empfindlichen Verbrauchergruppen haben hier keinen Eingang gefunden, müssten aber auf regulativer Ebene eingeführt werden. Viele Stoffe treten wahrscheinlich zusammen in Lebensmittel über (z.b. Druckchemikalien & Mineralölrückstände). Die üblichen Kombinationen müssen auch gemeinsam bewertet werden.

Vor zwei Jahren (Januar 2015) legte die EFSA eine Stellungnahme vor, wie die Risikobewertung verbessert werden könnte. Darin befinden sich einige gute Ansätze. Diese Stellungnahme ersetzt aber weder die alten und sehr schwachen EFSA Bewertungsrichtlinien, noch hat sie rechtverbindlichen Charakter.

Zusammenfassung

Schadstoffe können aus Verpackungen und Küchenutensilien austreten. Die Anzahl der Stoffe ist unüberschaubar – möglicherweise handelt es sich hier um mehrere tausend Stoffe, wenn man die unerwünschten Verunreinigungen mitzählt. Einige dieser Stoffe sind hochgiftig. Dennoch werden hohe Mengen im Essen erlaubt. Über die meisten Stoffe liegen keinerlei Informationen vor, weil keine Risikobewertung durch die EFSA durchgeführt wurde/wird. Die meisten Stoffe anscheinend wurden schon vor Schaffung (2002) der EFSA zugelassen.

Die Vorschläge der EFSA zu Verbesserung der Risikobewertung gehen in die richtige Richtung – aber es muss das Rahmengesetz geändert werden. Es kann nicht sein, dass die Qualität des Verbraucherschutzes vom Engagement eines Instituts abhängt, welches keine Befugnis hat Entscheidungen zu treffen.

Die EU Kommission macht die Gesetze. Sie legt Höchstmengen/Migrationsgrenzwerte fest. Die Art und Weise wie diese Werte festgelegt werden – einschließlich der Risikobewertung muss rechtlich verbindlich geregelt sein und darf nicht an die „zahnlose“ EFSA delegiert werden. Die EU Kommission kann sich immer über die Empfehlungen der EFSA hinwegsetzen (und tut es auch), wenn die rechtliche Lage nicht eindeutig ist.

Insgesamt muss die Gesetzgebung kohärent gemacht werden. Es darf nicht sein, dass in einer Verordnung für Stoffe mit bestimmten Eigenschaften immer ein Migrationsgrenzwert von 0,01 mg/kg gilt, während eine andere Verordnung (unter der gleiche Rahmen-VO) für gleichartig giftige Stoffe einen Migrationsgrenzwert von 60 mg/kg erlaubt. Karzinogene, mutagene und reproduktionstoxische Stoffe im Essen müssen unter jedem Rechtsrahmen streng reguliert werden.

Die Rahmen-Verordnung muss ihren Namen gerecht werden und über Ausschlusskriterien den Rahmen für die erlaubten Stoffe und die NIAS setzen und die Risikobewertung im Sinne des Verbraucherschutzes regeln.

Literatur

Apel P, Angerer J, Wilhelm M, Kolossa-Gehring M (2016): New HBM values for emerging substances, inventory of reference and HBM values in force, and working principles of the German Human Biomonitoring Commission. International Journal of Hygiene and Environmental Health http://dx.doi.org/10.1016/j.ijheh.2016.09.007

CVUA et al. (2012): Abschlussbericht zur wissenschaftlichen Studie. Ausmaß der Migration unerwünschter Stoffe aus Verpackungsmaterialien aus Altpapier in Lebensmittel. CVUA Stuttgart, Kantonales Labor Zürich, Landesuntersuchungsanstalt Sachsen Dresden & Technische Universität Dresden

EU Datenbank von Materialien mit Kontakt zu Lebensmitteln (enthält bisher nur Stoffe der VO 10/2011)

Kasper-Sonnenberg M, Koch HM, Wittsiepe J, Brüning T & Wilhelm M (2014): Phthalate metabolites and bisphenol A in urines from German school-aged children: results of the Duisburg birth cohort and Bochum cohort studies. International Journal of Hygiene Environmental Health 217(8):830-8. doi: 10.1016/j.ijheh.2014.06.001. Epub 2014 Jun 12.

Manikkam M, Tracey R, Guerrero-Bosagna C & Skinner MK (2014): Plastics Derived Endocrine Disruptors (BPA, DEHP and DBP) Induce Epigenetic Transgenerational Inheritance of Obesity, Reproductive Disease and Sperm Epimutations. DOI: 10.1371/journal.pone.0055387

Weiterführende wissenschaftliche Artikel

Magnuson B, Munro I, Abbot P, Baldwin N, Lopez-Garcia R, Ly K, …& Socolovsky S (2013): Review of the regulation and safety assessment of food substances in various countries and jurisdictions. Food Additives & Contaminants. Part A, Chemistry, Analysis, Control, Exposure & Risk Assessment, 30(7), 1147–1220. http://doi.org/10.1080/19440049.2013.795293

Karmaus AL, Filer DL, Martin MT & Houck KA (2016): Evaluation of food-relevant chemicals in the ToxCast high-throughput screening program. Food Chem Toxicol. 92:188-96. doi: 10.1016/j.fct.2016.04.012. Epub 2016 Apr 19.

Andere Informationen zu Verpackungen & Co

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Fußnoten

[1] „aktive Materialien und Gegenstände“: Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, die Haltbarkeit eines verpackten Lebensmittels zu verlängern oder dessen Zustand zu erhalten bzw. zu verbessern. „intelligente Materialien und Gegenstände“: Materialien und Gegenstände, mit denen der Zustand eines verpackten Lebensmittels oder die das Lebensmittel umgebende Umwelt überwacht wird