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Kontaminanten im Essen– Defizite bei der Regulierung

Der vierte Artikel der Blogreihe behandelt die Regulierung der giftigsten[1] Schadstoffe in Lebensmitteln durch die sogenannte Kontaminanten Verordnung (EU Nr. 1881/2006). Der Artikel zeigt, dass die Verordnung den/die VerbraucherIn nicht schützt. Ergebnisse der Risikobewertung werden ignoriert und viele Kontaminanten werden gar nicht limitiert.

Kontaminanten in Lebensmitteln

Bei Kontaminanten redet man in der Regel von Substanzen, die unerwünscht sind und unabsichtlich in/auf Lebensmittel gelangen (siehe auch Wikipedia). Industrielle Emissionen, Verkehr und Dünge- und Futtermittel (siehe z.B. Artikel Dioxine & Co. verfüttern – ganz legal) sind die Haupteintragspfade. Auch natürliche Quellen können eine Rolle spielen (z.B. Arsen im Reis). Manche Stoffe entstehen bei der Lebensmittelverarbeitung (PAKs durch Räuchern [siehe Artikel Zielkonflikte – Wirtschaft versus Verbraucherschutz?], Grillen etc.). Mykotoxine (Schimmelpilzgifte) und pflanzliche Gifte (Alkaloide) sind biologischen Ursprungs, aber das Vorkommen (Häufigkeit und Höhe) in Lebensmitteln wird stark durch den Menschen beeinflusst (siehe u.a. Beitrag Mykotoxine – die Bedrohung vom Bioacker?).

Je nach dem, um welchen Schadstoff bzw. welche Lebensmittel es sich handelt, sind manche Kontaminanten sehr weit verbreitet. Wer mehr darüber wissen möchte, sollte die APP „Essen ohne Chemie Plus“ kaufen, dort sind die Fundraten pro Kontaminant und Lebensmittel nachschlagbar.

Wie giftig sind Kontaminanten?

Schwermetalle, einige andere Elemente (z.B. anorganisches Arsen) sowie industrielle Schadstoffe (Dioxine, PCB) oder auch PAKs (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe) und Aflatoxine gehören zu den giftigsten chemischen Verbindungen in unseren Lebensmitteln.

Blei, Aflatoxine, viele PAKs gelten als so giftig – dass das Prinzip „die Dosis macht das Gift“ nicht gilt. Blei ist neurotoxisch und eine frühkindliche Aufnahme kann zu schwerwiegenden Spätfolgen führen (Brubaker et al. 2009; Cecil 2008). Anorganisches Arsen, PAKs und Aflatoxine sind krebserregend. Blei, Dioxine, PCB und Cadmium sind nicht nur hochgiftig, sie reichern sich auch im Körper an. Einige Mykotoxine (Fusarientoxine) können akute Vergiftungen hervorrufen und einige gelten als hormonell wirksam (endokrin).

Um die potenzielle chronische Giftigkeit von Kontaminanten besser dazustellen, habe ich die TDI Werte (Glossar) mit den ADI Werten von 100 hochgiftigen Pestiziden verglichen.

Die nachstehende Abbildung zeigt die ADI-Werte für die 100 giftigsten Pestizidwirkstoffe und die TDI-Werte bedeutender Kontaminanten. Für eine bessere Übersicht, habe ich die Kontaminanten in Gruppen eingeteilt:

  • Dioxine & PCB (Dioxine, Dibenzofurane und dioxin-ähnliche PCBs)
  • giftige Elemente (Cadmium, Nickel, Thallium, Uran, Methylquecksilber[2], Antimon)
  • Fusarientoxine (DON, NIV, NEO, ZEA, HT2, T2, Fumonisine)

 

TDI & ADI Werte von Kontaminanten und Pestiziden

Abbildung 1: TDI & ADI Werte von Kontaminanten und Pestiziden

Wie man in der Abbildung sehen kann, sind Dioxine & Co am giftigsten – die TDI Werte liegen alle weit unter 0,1 µg/kg Körpergewicht und mit dieser Skalierung sind sie kaum darstellbar/vergleichbar. Auch die meisten der 6 giftigen Elemente und die 7 Fusarientoxine sind deutlich giftiger oder ebenso giftig wie die giftigsten Pestizide.

Rechtlicher Rahmen in der EU

Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass viele Kontaminanten unabsichtlich in die Lebensmittel kommen und man sie deshalb nicht regulieren kann. Das ist aber nicht richtig. Die Herkunft, die Produktionsweise und auch die Verarbeitung/Lagerung bestimmen eindeutig Vorkommen und Höhe von Schadstoffen in Lebensmitteln.

Deshalb sind gesetzliche Höchstgehalte aus Verbraucherschutzgründen notwendig. Es handelt sich um hochgiftige Substanzen, denen der Mensch fast permanent ausgesetzt ist (siehe Fundraten in der APP „Essen ohne Chemie Plus“).

Die EU Verordnung (EU) Nr. 1881/2006 bildet den rechtlichen Rahmen zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln.

Sie setzt Höchstgehalte fest für:

  • Nitrat
  • Mykotoxine, Erucasäure und einige pflanzliche Alkaloide
  • Blei, Cadmium, Quecksilber[3], Zinn,
  • 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD)
  • PAK (polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
  • Dioxine & PCB
  • Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen.
  • Arsen

Für diese Stoffe gelten unterschiedliche Höchstgehalte in unterschiedlichen Lebensmitteln. In manchen Fällen werden Höchstgehalte nur für wenige Lebensmittel festgelegt. Ein allgemeingültiger Mindest-Höchstgehalt existiert nicht.

Damit bleiben Lebensmittel mit hohen Schadstoffbelastungen, deren Höhe gesetzlich nicht beschränkt ist, verkehrsfähig. Zwar gilt weiterhin, dass Lebensmittel, die die Gesundheit gefährden können nicht verkehrsfähig sind, es gibt aber rechtlich keine Handhabe dies durchzusetzen. Es hat sich außerdem gezeigt, dass Behörden in der Regel erst eine Risikobewertung durchführen (lassen[4]), wenn gesetzliche Höchstgehalte überschritten werden.

Interessant ist, welche Kontaminanten fehlen

Durch meine Auswertungen für die APP „Essen ohne Chemie“ kenne ich das Vorkommen von Schadstoffen in Lebensmitteln sehr gut. Die Verordnung (EU) Nr. 1881/2006/EC reguliert nur einen Teil der Kontaminanten. Es fehlen nicht nur Regelungen zu bedeutenden Schadstoffvorkommen bereits erfasster Kontaminanten (z.b. PAK in Trockenfrüchten, Cadmium in Kaffee, Tee, Kakao, Schokolade uvm.). Viele hochgiftige Schadstoffe wie das H2-Toxin (ein akut hochgiftiges Mykotoxin [siehe u.a Rodriguez-Carrasco et al. 2013]), Thallium, Uran, Antimon, Nickel oder häufig vorkommende Stoffe wie Mineralölrückstände, Flammschutzmittel und Perfluorierte Tenside (PFC) werden trotz bekannter und z.T. hoher Risiken gar nicht limitiert.

Niedriges Schutzniveau schützt nicht vor Kontaminanten

Verordnung (EC) Nr. 1881/2006 verlangt für die Festlegung der Höchstgehalte keine Risikobewertung (schon gar nicht für sensible Verbrauchergruppen). Die Höchstgehalte basieren auf dem sogenannten ALARA[5] Prinzip – sie sollen so niedrig sein wie vernünftigerweise erreichbar.

Das „vernünftigerweise“ ist im ALARA-Prinzip nicht definiert und die Höchstgehalte werden in der Regel dem höchsten Vorkommen in den Lebensmitteln angepasst.

Ob eine mögliche beste- Schadstoff vermeidende – Praxis existiert, spielt keine Rolle. Wirtschaftliche Interessen haben immer Vorrang vor dem Verbraucherschutz (siehe auch Artikel zu Acrylamid im Kaffee [Signalwerte – die Komfortzone für Lebensmittelhersteller] und zu PAKs im Räucherfisch).

Das man z.B. durch ökologischen Anbau die Kontamination mit bestimmten Mykotoxinen und mit Cadmium teils deutlich reduzieren kann, wird nicht berücksichtigt. Auch bei der Lebensmittelverarbeitung gibt es viele „best practices“, um Schadstoffe zu vermeiden.

Risikobewertung ohne Konsequenzen

Obwohl die EFSA durch VO (EU) Nr. 1881/2006 gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, schätzt sie das stoffspezifische Risiko für Schadstoffe oft ein (siehe u.a. Quellen in Tabelle 2). Die Verordnung (EU) Nr. 1881/2006/EU sieht aber keine Limitierung der Höchstgehalte aufgrund eines festgestellten Risikos vor – es gilt das ALARA Prinzip zugunsten der Wirtschaft.

Als 2009 beispielsweise bestimmte Höchstgehalte für Cadmium in Kakao/Schokolade festgelegt wurden (ab 2019 geltend), wurde festgestellt, dass bei Kindern die wöchentliche Cadmium-Aufnahme die toxikologischen Grenzwerte (TWI von 2,5µg/kg bw) bereits (weit) überschritten oder erreicht werden (siehe EFSA 2009 dort Tabelle 30).

In der entsprechenden Verordnung, die die Höchstgehalte festlegt, heißt es dazu aber:

Schokolade und Kakaopulver, die an die Endverbraucher verkauft werden, können hohe Cadmium-Gehalte aufweisen und sind wichtige Expositionsquellen für den Menschen. Sie werden häufig von Kindern verzehrt, z.B. Schokolade als solche oder als gesüßte Kakaopulver in Kakaogetränken. (…)

In einigen Regionen kakaoerzeugender Länder kann der Boden natürlicherweise hohe Cadmium-Gehalte aufweisen. Daher sollten bei der Festlegung von Cadmium-Höchstgehalten Daten über das Vorkommen in Kakao und Schokoladeerzeugnissen aus Ländern mit hohem Cadmium-Gehalt im Boden berücksichtigt werden.“

Dementsprechend liegen die, ab 2019 zulässigen Höchstmengen so hoch – momentan ist Cadmium in diesen Produkten gar nicht limitiert – dass sie bequem von allen Kakaohersteller eingehalten werden können, obwohl 50% der Hersteller (Median) auch Kakao & Co. mit weit geringeren Gehalten produzieren können.

Die folgende Tabelle 1 zeigt die Datengrundlage für die Höchstgehalte:

542 Proben wurden untersucht. Bei 50% der Proben lag der Cadmiumhalt unter 0,1328 mg/kg (Median). Der Mittelwert lag bei 0,1776 mg/kg. 95% aller Proben hatten Werte unter 0,5 mg/kg (95. Perzentil).

Die EU Kommission beschloss aufgrund dieser Daten Höchstmengen von 0,8 mg/kg bzw. 0,6 mg/kg. Mit Verbraucherschutz hat das nichts zu tun.

Tabelle 1: Datengrundlage für erlaubte Cadmium Gehalte in Kakaopulver und Schokolade

LebensmittelProbenzahlMedianMittelwert (SD)95.PerzentilHöchstmengen (mg/kg) ab 2019 (VO EU Nr. 441/2014)
(mg/kg)
Kakaopulver oder Kakaobohnen5420,13280,1776 (0,2568)0,50,8 für Schokolade mit >=50% Kakaoanteil
0,6 Kakaopulver für Endverbraucher
SD = Standardabweichung

Vermeidung & Kohärenz existieren nicht

Bei der landwirtschaftlichen Produktion, der Lagerung (Aflatoxine) und Verarbeitung (Rösten, Räuchern usw.) von Lebensmitteln gibt es viele Methoden Kontaminationen zu vermeiden. Mykotoxine kommen z.B. in ökologisch produzierten Lebensmittel in weit geringeren Konzentrationen vor. Auch die Cadmiumgehalte sind in Bio-Lebenmitteln teilweise signifikant geringer (siehe: Cadmium – Bio versus Konventionell. Wer schneidet besser ab?)

Generell kann eine Anhebung des Boden-Ph-Werts durch: Kalken, Mulchen, Kompostdüngung und Verzicht auf Herbizide die Cadmiumverfügbarkeit für Pflanzen senken – aber für solche Managementpraktiken ist die Verordnung (EU) Nr. 1881/2006/EC blind.

Die Verordnung erlaubt in überflüssigen Nahrungsergänzungsmitteln (siehe Beitrag Blei in Kieselerde, Zeolith & Co – vom staatlichen Versagen im Verbraucherschutz) bis zu 3 mg Blei/kg, eine Menge, die 300mal über dem EU Trinkwasserhöchstwert liegt – hier fehlt Kohärenz in der Verbraucherpolitik.

Mehrfachbelastung und Mehrfachexposition spielen keine Rolle

Die VO (EU) Nr. 1881/2006/EC betrachtet bei der Festlegung der Höchstgehalte keine Mehrfachbelastung obwohl Schwermetalle, Dioxine/PCB und Flammschutzmittel u.v.m. in manchen Lebensmitteln (z.b. Meeresfische und andere Meerestiere [siehe Miesmuscheln]) fast immer zusammen vorkommen (siehe hohe Fundraten der Kontaminanten in der Smartphone APP „Essen ohne Chemie Plus“).

Auch über andere Quellen (u.a. Pestizide im Essen, Verpackungsmaterialien, Kosmetika [z.B. endokrinwirksame Parabene]) nimmt der Mensch viele giftige Stoffe auf, die verschiedene negative Effekte haben können. Alle Stoffe, die ähnliche Effekte hervorrufen können, müssen zusammen betrachtet werden. Viele Pestizide sind bekanntlich neurotoxisch, aber auch Blei, Quecksilber und Aluminium (bei hohen Dosen) sind es.

„Die toxikologischen Grenzwerte sind schon für einzelne Kontaminanten längst überschritten.“

In der nachstehenden Tabelle 2 zeige ich, für welche Bevölkerungsgruppen und welche Kontaminanten die tolerable tägliche Dosis (TDI) überschritten wird. Überall wo in der Spalte „%TDI oder TWI“ Werte über 100% stehen, ist dass der Fall.

Tabelle 2: Kontaminanten, die toxikologische Grenzwerte überschreiten

Substanz/-gruppeMögliche WirkungenBevölkerungsgruppe%TDI oder TWIRegionQuelle für Expositionseinschätzung
Dioxine, Dibenzofurane, dl-PCBEndokrin wirksam, wahrscheinlich krebserregendAlle105-178DESchwarz et al. 2014
NickelEffekte auf die FortpflanzungAlle96-510EUEFSA Journal 2015: 13(2):4002
CadmiumKrebserregendKleinkinder, Vegetarier194-215EUEFSA Journal 2012: 10(1):2551
AluminiumNeurotoxisch bei sehr hohen DosenKinder, Kleinkinder70-229FR, UKEFSA Journal 2008: 754:7-88
BleientwicklungsneurotoxischKinder, SchwangereBMDL01: 160-1102; BMDL*01: 76-520EUEFSA Journal 2010: 8(4):1570
MethylquecksilberNeurotoxisch, entwicklungsneurotoxischKonsumenten von Fisch und Meeresfrüchten (bei hohem Konsum)69 - 467FR, IT, DEEFSA Journal 2012: 10(12):2985 (Tabelle D8)
Zearalenone(Mykotoxin)Endokrin wirksamAlle220EUEFSA Journal 2014: 12(12):3916
Fumonisine (Mykotoxin)Akute Vergiftung, wahrscheinlich krebserregendKinder250-300EUEFSA Journal 2014: 12(12):3916
DON (Deoxynivalenol) (Mykotoxin)Akute Vergiftung, Immuntoxizität u.a.Kinder326BEHeyndrickx et al. 2015
MCPDMöglicherweise krebserregendBabys (bei Ernährung mit flüssiger Ergänzungsnahrung “liquid formula”)300-400EUEFSA Journal 2016: 14(5):4426
*BMDL01= Benchmark Dose Level (1%) für Entwicklungsneurotoxizität. Für Blei kann kein TDI abgeleitet werden.
TDI = tolerable daily intake (gleiche Ableitung und Bedeutung wie ADI)
TWI = tolerable weekly intake (gleiche Ableitung und Bedeutung wie ADI nur auf die Woche bezogen)

Diese Einschätzungen kommen (meist) von der zuständigen Behörde – der EFSA – aber reguliert wird nicht. Ganz im Gegenteil – es sollen z.B. noch höhere Quecksilberwerte im Fisch erlaubt werden.

Zusammenfassung

Bei Kontaminanten redet man in der Regel von Substanzen, die unerwünscht sind und unabsichtlich in/auf Lebensmittel gelangen. Quellen sind

  • industrielle Emissionen, Verkehr,
  • Dünge- und Futtermittel,
  • natürliche Quellen,
  • biologische Prozesse (Schimmel).

Viele Kontaminanten gehören zu den giftigsten chemischen Verbindungen in unseren Lebensmitteln und sie kommen häufig in Lebensmitteln vor. Die Belastung unserer Lebensmittel ist so hoch, dass die toxikologischen Grenzwerte für einzelne Kontaminanten längst überschritten sind.

Die VO (EU) Nr. 1881/2006/EC reduziert Vorkommen einiger Kontaminanten in einigen Lebensmitteln auf das „notwendige Maß“. Das bedeutet, die Höchstgehalte werden dem höchsten Vorkommen in den Lebensmitteln angepasst. Ob man z.B. durch ökologischen Anbau bestimmte Kontaminationen teilweise deutlich reduzieren kann, wird nicht berücksichtigt. Auch „best practices“ bei der Lebensmittelverarbeitung, um Schadstoffe zu vermeiden, werden nicht berücksichtigt.

Die VO (EU) Nr. 1881/2006/EC verlangt weder eine Risikobewertung bevor Höchstgehalte festgesetzt werden, noch müssen vorliegende Ergebnisse einer Risikobewertung berücksichtigt werden.

Die EFSA führt zwar für viele Stoffe eine Risikobewertung durch, aber diese betrachtet keine Mehrfachbelastung obwohl sehr viele Kontaminanten in manchen Lebensmitteln fast immer zusammen vorkommen. Auch die Exposition zu ähnlich wirkenden Stoffen aus anderen Einsatzbereichen (Pestizide, Kosmetika, Verpackungen etc.) wird von der EFSA nicht betrachtet.

Weitere Literatur (nicht im Text verlinkt)

Heyndrickx E, Sioen I, Huybrechts B, Callebaut A, De Henauw S & De Saeger S (2015): Human biomonitoring of multiple mycotoxins in the Belgian population: Results of the BIOMYCO study.Environment International 84:82-9. doi: 10.1016/j.envint.2015.06.011.

Schwarz MA, Lindtner O, Blume K, Heinemeyer G & Schneider K (2014): Dioxin and dl-PCB exposure from food: the German LExUKon project. Food Addit Contam Part A Chem Anal Control Expo Risk Assess 31(4):688-702. doi: 10.1080/19440049.2013.878041

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Dioxine & Co. verfüttern – ganz legal

Blei in Kieselerde, Zeolith & Co – vom staatlichen Versagen im Verbraucherschutz

Cadmium – Bio versus Konventionell. Wer schneidet besser ab?

Signalwerte – die Komfortzone für Lebensmittelhersteller

Mykotoxine – die Bedrohung vom Bioacker?

Zielkonflikte – Wirtschaft versus Verbraucherschutz?

 

[1] Nur radioaktive Strahlung ist noch giftiger.

[2] Methylquecksilber ist genau genommen kein Element, sondern eine metallorganische Verbindung von Quecksilber und einer Methylgruppe.

[3] Quecksilber in pflanzlichen Lebensmitteln wird aber über VO 386/2005 (RHG für Pestizide) geregelt.

[4] In Deutschland sind die unteren Behörden für die Lebensmittelüberwachung zuständig. Zentrale Untersuchungslabore ermitteln die Schadstoffgehalte. Eine Risikobewertung kann eine untere Behörde nicht leisten, auch viele Labore nicht. Dafür ist u.a. das BfR zuständig, dieses muss jedoch angefragt werden.

[5]as low a reasonable achievable”